opencaselaw.ch

ZK2 2020 24

Verweigerung Auskunftsbegehren

Schwyz · 2020-06-03 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Verweigerung Auskunftsbegehren | übriges Zivilrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung ist rechtskräftig. Rechtsmittel an das Bundesgericht in Lausanne unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. bzw. Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes: Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen. Streitwert: Sofern nicht unbestimmt, Fr. 728.10.

E. 4 Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und an das Bezirksgericht Schwyz (1/R, unter Rückgabe der Akten ZES 2020 126). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 3. Juni 2020 kau

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Rechtsmittel an das Bundesgericht in Lausanne unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. bzw. Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes: Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen. Streitwert: Sofern nicht unbestimmt, Fr. 728.10.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und an das Bezirksgericht Schwyz (1/R, unter Rückgabe der Akten ZES 2020 126). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 3. Juni 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 3. Juni 2020 ZK2 2020 24 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Bezirksgericht Schwyz, Postfach 60, Rathaus, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin, betreffend Verweigerung Erbenauskunft (Schreiben Sachbearbeiterin Erbschaftswesen, Bezirksgericht Schwyz, vom 21. April 2020; ZES 2020 126);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Beschwerdeführerin am 12. März und 20. April 2020 an das Bezirksgericht Schwyz gelangte mit (u.a.) dem Ersuchen um Bekanntgabe der gesetzlichen Erben in der Erbangelegenheit B.________;

- dass die Sachbearbeiterin Erbschaftswesen mit Schreiben vom 21. April 2020 der Beschwerdeführerin mitteilte, dass am Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen keine Akteneinsicht gewährt und auch keine Auskunft über pen- dente oder abgeschlossene Verfahren erteilt werde;

- dass die Beschwerdeführerin gegen diese abschlägige Antwort mit Ein- gabe vom 4. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht erhob;

- dass die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2020 ihre Beschwerde zurück- zog, weshalb das Verfahren vor Kantonsgericht präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Beschwerde wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Rechtsmittel an das Bundesgericht in Lausanne unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. bzw. Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes: Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen. Streitwert: Sofern nicht unbestimmt, Fr. 728.10.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und an das Bezirksgericht Schwyz (1/R, unter Rückgabe der Akten ZES 2020 126). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 3. Juni 2020 kau